26 Auslagen und MWST) festgesetzt. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung an Rechtsanwalt B.________ zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Mangels Antrag hat Rechtsanwalt B.________ auf eine Nachzahlung zwischen dem amtlichen Honorar und dem vollen Honorar verzichtet. VI. Verfügungen 24. Betreffend die Verfügungen wird auf das nachfolgende Dispositiv verwiesen.