Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt B.________ mit Honorarnote vom 28. März 2022 einen Aufwand von 19.83 Stunden geltend (pag. 1061 f.). Dieser erscheint in Anbetracht der durchschnittlichen Bedeutung der Sache, der nicht grossen Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG) und der kürzeren Dauer der Berufungsverhandlung als leicht zu hoch. Die Kammer erachtet einen Aufwand von 16 Stunden dem Verfahren als angemessen. Die amtliche Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren wird demnach auf CHF 3'619.80 (inkl.