für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten mit CHF 8'006.30. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 23.2 Oberinstanzliches Verfahren Mit Verfügung vom 30. Juli 2021 wurde Fürsprecherin C.________ aus dem amtlichen Mandat entlassen und die Entschädigung für ihre bisherigen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren – gemäss eingereichter Kostennote (pag. 956) – auf CHF 717.15 bestimmt, welcher ihr durch den Kanton Bern auszurichten ist (pag.