für das erstinstanzliche Verfahren bereits ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 1'682.15 (Verfügung Regionalgericht Bern-Mittelland vom 22. November 2019) zurückzuzahlen und Fürsprecher P.________ die Differenz von CHF 417.35 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin C.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten mit CHF 8'006.30.