23.1 Erstinstanzliches Verfahren Für ein Rückkommen auf die unangefochten gebliebene Höhe der amtlichen Entschädigungen von Fürsprecher P.________ und Fürsprecherin C.________ im erstinstanzlichen Verfahren besteht kein Anlass (pag. 784 f. und 948 f.). Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an Fürsprecher P.________ für das erstinstanzliche Verfahren bereits ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 1'682.15 (Verfügung Regionalgericht Bern-Mittelland vom 22. November 2019) zurückzuzahlen und Fürsprecher P.___