428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2). Die Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren weitestgehend mit ihren Anträgen. Die Reduktion des Strafmasses um zwei Monate rechtfertigt keine Ausscheidung von Verfahrenskosten. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'500.00 (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets, VKD; BSG 161.12), gehen deshalb zu ihren Lasten.