22. Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts der rechtskräftigen Schuldsprüche und mangels Anfechtung sind die der Beschuldigten auferlegten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 7'458.30 in Rechtskraft erwachsen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).