BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Wie bereits die Vorinstanz ausführte (pag. 948), geht von der Beschuldigten keine hinreichende Gefährdung aus, um eine schengenweite Ausschreibung der Landesverweisung zu rechtfertigen. Die Vorinstanz hat es jedoch unterlassen, dies im Urteilsdispositiv festzuhalten, obwohl sie die Ausschreibung geprüft hat. Da die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, fällt die Ausschreibung im SIS ausser Betracht. V. Kosten und Entschädigungen