Die minimale Dauer der Landesverweisung beträgt fünf Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB). Gegenüber der Beschuldigten wurde eine Landesverweisung von fünf Jahren ausgesprochen. Eine Berufung oder Anschlussberufung gegen die Höhe der Landesverweisung liegt keine vor. Gestützt auf das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann und wird eine Landesverweisung von fünf Jahren ausgesprochen. 21.7 Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) Beim Aussprechen einer Landesverweisung ist auch zu prüfen, ob im Weiteren eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem zu erfolgen hat (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5).