Das öffentliche Interesse wird bereits durch die Aufnahme des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a StGB als Katalogdelikt impliziert. Die Beschuldigte ist mehrfach einschlägig vorbestraft und bezieht seit dem Jahr 1998 Sozialhilfe ohne Aussicht auf Ablösung. Ihre Integration ist weder vorbildlich, noch stehen die Wiedereingliederung in der Republik Türkei entgegen. 21.6 Dauer der Landesverweisung Art. 66a Abs. 1 StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von fünf bis fünfzehn Jahren vor.