23 21.5 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls (Urteil des Bundesgerichts 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.6.8). Aufgrund der vorliegenden Fallumstände dürfte auch eine Interessenabwägung sicherlich nicht zu Gunsten der Beschuldigten ausfallen. Das öffentliche Interesse wird bereits durch die Aufnahme des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art.