Die Beschuldigte spricht die türkische Sprache, ist mit der Kultur vertraut und war regelmässig und über längere Zeit selbständig in der Republik Türkei unterwegs. Sie hat in der Republik Türkei noch Familienangehörige (pag. 224), wobei ihre Grossmutter mittlerweile gestorben ist (pag. 1051). Auch hat sie dort Bekannte (pag. 224) und insbesondere auch eine Freundin/Bekannte, welche in der Türkei lebt und ihr geholfen hat, die ganzen Arzttermine zu organisieren (pag. 225). Dass sie sich eine Reise in die Republik Türkei mit diversen Arztbesuchen in verschiedenen Städten (Istanbul, Ankara und O.________ und damit über das ganze Land verteilt;