Wie die Vorinstanz festgehalten hat, ist auch eine allenfalls notwendige psychiatrische Versorgung in der Republik Türkei sichergestellt, weshalb sich auch aus der gesundheitlichen Situation der Beschuldigten keine besondere Härte ergibt (pag. 947 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_1111/2019 vom 25. November 2019 E. 4.3.). Aus diesen Gründen spricht der gesundheitliche Zustand der Beschuldigten für die Kammer nicht für eine Annahme eines Härtefalls. Weiter ist die Beschuldigte wegen Betrugs im Jahr 2013 und Veruntreuung im Jahr 2014 für schuldig erklärt worden (pag. 1026). Ihr strafrechtlicher Leumund ist nicht ungetrübt.