Dies unter Berücksichtigung, dass die angebliche Todesangst auf mutmassliche Vorfälle in der Kindheit zurückzuführen sein sollen und sie schon als kleines Mädchen vor ihm Angst hatte (pag. 1054). Ausser den Behauptungen der Beschuldigten gibt es weder eine Anzeige gegen den Vater noch anderweitige Beweise für die Darstellungen der Beschuldigten. Ihre diesbezüglichen Aussagen erscheinen unglaubhaft. Ebenfalls widersprüchlich erscheint, dass die Beschuldigte trotz ihrer angeblich schweren psychischen Störungen eine viermonatige Reise im Jahr 2018 in die Republik Türkei organisieren und unternehmen konnte.