1011 ff.). Weiter ist der Beschuldigten nicht zu glauben, sie habe Angstzustände, insbesondere, wenn sie ihren Vater, welcher sie gemäss ihren Aussagen umbringen wolle, sehen würde. Ihr Vater lebe in O.________ (pag. 1054). Dass sie vor ihm so Angst haben soll, erscheint unter Berücksichtigung ihrer Reise im Jahr 2018 in die Stadt in der ihr Vater angeblich leben soll, nach O.________ (pag. 224), geradezu unglaubhaft. Dies unter Berücksichtigung, dass die angebliche Todesangst auf mutmassliche Vorfälle in der Kindheit zurückzuführen sein sollen und sie schon als kleines Mädchen vor ihm Angst hatte (pag.