Die Abklärung hielt fest, dass keine objektiven Befunde für die angebliche Diagnose festgestellt werden konnten und diese alleine auf den eigenanamnestischen Angaben der Beschuldigten beruhten (pag. 445 f.). Offenbar sind die psychischen Probleme für die Beschuldigte auch nicht so schlimm, dass sie sich trotz Anmeldung wegen einer Coronaviruserkrankung nicht in stationäre Behandlung begibt, um andere Personen vor einer Infektion zu schützen (pag. 1045). Auch erwähnt die Beschuldigte, sie habe Halluzinationen (pag. 1052), obwohl sich im Austrittsbericht der UPD vom DATUM.________ nichts davon findet (pag. 1011 ff.).