von einem möglichen Vollzug einer allfälligen Landesverweisung aus (pag. 979 f.). Es ist denn auch nicht Aufgabe des Therapeuten D.________, der die Beschuldigte noch nicht lange betreut und keine Aktenkenntnis hat, dem Gericht via ihren Anwalt mitzuteilen, die Beschuldigte dürfe niemals ausgeschafft werden. Im Rahmen der Abklärung der Invalidenversicherung konnten die von der Beschuldigten vorgebrachten Diagnose sodann auch nicht bestätigen werden. Die Abklärung hielt fest, dass keine objektiven Befunde für die angebliche Diagnose festgestellt werden konnten und diese alleine auf den eigenanamnestischen Angaben der Beschuldigten beruhten (pag.