_ ist nebst der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung eine akute Belastungsrektion wegen Trennung, einen Verdacht auf F70.0 Leichte Intelligenzminderung, Z61 Kontaktanlässe mit Bezug auf Kindheitserlebnisse und Z63 andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engen Familienkreis attestiert. Die Beschuldigte befand sich vom DATUM.________ bis zum DATUM.________ in stationärer Behandlung. Zuvor war sie bereits vom DATUM.________ bis zum DATUM.________ und vom DA- TUM.________ bis zum DATUM.________ in stationärer Behandlung (pag. 1011 ff.). Seit Juni 2021 befindet sich die Beschuldigte in psychotherapeutischer Behandlung bei D.__