Die Beschuldigte ist in beruflicher Hinsicht in der Schweiz nicht integriert und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Zwar sind die Umstände mit der Lese- und Schreibschwäche und die fehlende Ausbildung sowie der psychischen Umstände problematisch, die Beschuldigte hat aber seit Jahren nichts dagegen unternommen, sich wirtschaftlich zu integrieren, obwohl ihr dies hätte zugemutet werden können. Die Beschuldigte hat auch für N.________ gekocht oder Hausarbeiten gemacht (pag. 1048), was zeigt, dass sie grundsätzlich fähig ist, gewisse Arbeiten zu verrichten. Die Beschuldigte spricht zwar gut Deutsch, ist aber deswegen wirtschaftlich nicht integriert.