Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lässt sich aus dem Umstand, dass sich die Beschuldigte bereits seit langer Zeit in der Schweiz aufhält, noch kein für die Annahme eines Härtefalls genügend gewichtiges persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ableiten (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Die Beschuldigte ist bis zum Entscheid weder bevormundet, noch verfügt sie über einen Beistand. Sie ist erwerbslos und wird seit dem 1. Januar 1998 durch die Sozialhilfe unterstützt. Die Beschuldigte hat nach ihrer Anstellung in der M.________