Zwar hat die Beschuldigte einen kleinen Kreis an Freunden und Bekannten in der Schweiz. Doch liegen weder besonders starke familiäre Beziehungen noch sonstige besonders intensive über die normale Integration hinausgehende private Beziehungen vor, welche einen besonders schweren persönlichen Härtefall im Sinne einer Ausnahme vom Regelfall der Landesverweisung begründen würde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lässt sich aus dem Umstand, dass sich die Beschuldigte bereits seit langer Zeit in der Schweiz aufhält, noch kein für die Annahme eines Härtefalls genügend gewichtiges persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ableiten (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4).