Ihre Bezugspersonen in der Schweiz sind nebst der Familie E.________, welchen sie seit 40 Jahren kenne und ihr bei den administrativen Angelegenheiten helfe und sie aus dem Haus begleite, wenn sie es alleine nicht schaffe. Offenbar ist N.________, welcher im vorinstanzlichen Verfahren noch eine Bezugsperson war, keine mehr (pag. 892 und 1051). Diese Kontakte sind nicht eng genug, um in den Schutz von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV zu fallen. Zwar hat die Beschuldigte einen kleinen Kreis an Freunden und Bekannten in der Schweiz.