Der Sohn könnte seine Mutter auch alleine in der Republik Türkei besuchen, zumal er mit seinem Vater bis vor zwei Jahren ohnehin jedes Jahr in die Republik Türkei gereist ist (wenn genügend Geld vorhanden war). Diese Beziehung kann auch im Rahmen von Videoanrufen resp. elektronischen Kommunikationsmitteln und Ferienbesuchen gepflegt werden (Urteil des Bundesgerichts 6C_699/2020 vom 25. November 2020 E. 5.2.5). Ihre Bezugspersonen in der Schweiz sind nebst der Familie E.________, welchen sie seit 40 Jahren kenne und ihr bei den administrativen Angelegenheiten helfe und sie aus dem Haus begleite, wenn sie es alleine nicht schaffe.