So soll sie sich gemäss dem Vater lediglich im Umfang eines Handys sowie einer Arztrechnung bzw. in der Höhe von CHF 2'000.00 bis 3'000.00 beteiligt haben. Zudem ist J.________ jetzt 17-jährig, weitestgehend selbständig, in einer Ausbildung bei der Post AG (pag. 1048) und kann weiterhin in seinem vertrauten Umfeld und unter den hiesigen Lebensbedingungen beim Vater oder alleine leben. Ein notwendiger Pfeiler ist die Beschuldigte für die Kinder damit nicht. Der Sohn könnte seine Mutter auch alleine in der Republik Türkei besuchen, zumal er mit seinem Vater bis vor zwei Jahren ohnehin jedes Jahr in die Republik Türkei gereist ist (wenn genügend Geld vorhanden war).