Wie die Vorinstanz ausführte, zeigt die Tatsache, dass sie im Jahr 2018 fünfeinhalb Monate in die Republik Türkei reisen konnte und für die Kinderbetreuung kein Problem darstellte, dass die Beschuldigte in der Kindererziehung keine tragende Funktion eingenommen hat. Sie hat zwar einen engen und guten Kontakt zu ihm, hat aber hat sich obwohl ihr mit den unrechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen und dem ihr zur Verfügung stehenden Geld, Geld zur Verfügung stand, finanziell kaum am Unterhalt von J.________ beteiligt. So soll sie sich gemäss dem Vater lediglich im Umfang eines Handys sowie einer Arztrechnung bzw. in der Höhe von CHF 2'000.00 bis 3'000.00 beteiligt haben.