Die Beschuldigte verbrachte die Kindheit, mindestens bis elf jährig, in der Türkei und besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei (pag. 683). In der Schweiz besitzt sie die Niederlassungsbewilligung C, deren Kontrollfrist aktuell am 29. Oktober 2023 abläuft (pag. 979). Die Beschuldigte ist geschieden, lebt in keiner Beziehung und alleine in X.________ (pag. 1020 f.). Sie hat zwei jüngere Schwestern und zwei jüngere Brüder. Der jüngere Bruder ist geistig behindert und wohnt mit der Mutter sowie einer ihrer Schwestern zusammen. Die zweite Schwester wohne in unmittelbarer Nähe von ihr.