Urteil des Bundesgerichts 6B_780/2021 vom 2. Juni 2021). Der Beschuldigten steht kein Einreise- und Aufenthaltsrecht durch das Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der europäischen Gemeinschaft vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) zu, da die Republik Türkei nicht Mitgliedstaat des genannten Abkommens ist. Höherrangiges Völkerrecht vermittelt der Beschuldigten somit vorliegend kein Einreise- oder Aufenthaltsrecht. 21.3 Härtefallprüfung 21.4 Aufenthaltsdauer der Beschuldigten in der Schweiz, familiäre Verhältnisse, Integration, Gesundheitszustand und Respektierung der Rechtsordnung Die Beschuldigte wurde am DATUM.