Sie habe daher während 25 Jahren keinen Kontakt mehr zu ihrem Heimatland gehabt. Von einer Integration könne nicht gesprochen werden. Die Integration sei auch in Zukunft ausgeschlossen. Ein Härtefall liege damit zweifellos vor. Es stelle sich noch die Fragen, ob die Berufungsführerin die Sicherheit in der Schweiz gefährde und sie kriminell sei. Beide Fragen müssten mit nein beantwortet werden. Der Berufungsführerin sei eine günstige Legalprognose zu stellen. Sie sei zwar vorbestraft. Die entsprechenden Urteile würden aber mehr als acht Jahre zurückliegen. Es bestehe deshalb kein öffentliches Interesse an einer Landesverweisung.