Die Vorinstanz führe aus, dass die Berufungsführerin sich bei einer Landesverweisung ohne Probleme in der Türkei wieder integrieren könne. Die Berufungsführerin sei aber in der Türkei nie integriert gewesen. Sie habe ihre frühe Kindheit zwar in der Türkei verbracht, aber nie eine Schule besucht und sei durch ihren Vater unter Angabe von falschen Geburtsdaten in die Schweiz gebracht worden. Die Berufungsführerin sei dann erstmals im Jahr 2015 erstmals wieder in der Türkei gewesen. Dann habe sie die Türkei kennen gelernt. Sie habe daher während 25 Jahren keinen Kontakt mehr zu ihrem Heimatland gehabt.