15 gewesen, als sie in die Schweiz gekommen seien. Sie sei auch psychisch angeschlagen und eine gute Pflege sei nur hier gewährleistet. Die Berufungsführerin sei aktenkundig suizidgefährdet (Bericht D.________). Die Berufungsführerin verfüge über einen C-Ausweis. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei mit Vorliegen dieses Ausweises bei der Landesverweisung Zurückhaltung gefordert. Die Vorinstanz führe aus, dass die Berufungsführerin sich bei einer Landesverweisung ohne Probleme in der Türkei wieder integrieren könne.