Gemäss Austrittsbericht der UPD vom DA- TUM.________ sei sie im Jahr 2021 in den Stationen Lenoir vom DA- TUM.________ bis zum DATUM.________ und Schneeberger vom DA- TUM.________ bis DATUM.________ gewesen. Im Jahr 2021 sei sie 74 Tage auf psychiatrischen Stationen gewesen. Der einzige Halt in ihrem schweren Leben finde die Berufungsführerin bei den Verwandten und Freunden in der Schweiz. Die Landesverweisung – auch wenn «nur» für fünf Jahre – würde auch zu diesem Haltverlust führen. Es liege damit zweifellos ein Härtefall vor. Die Berufungsführerin lebe seit 32 Jahren in der Schweiz und sei nur hier integriert. Sie sei noch ein Kind