19. Oberinstanzliche Vorbringen der Beschuldigten Die Beschuldigte brachte oberinstanzlich vor, es müsse der Härtefall geprüft werden. Die Berufungsführerin habe eine sehr schwere Jugend und auch danach kein erfreuliches Leben gehabt. Vom Vater und dem ersten Ehemann misshandelt, nur gescheiterte Beziehungen und keinerlei berufliche Erfolge. Die Berufungsführerin sei 46-jährig und lebe seit 32 Jahren in der Schweiz. Sie sei seit viereinhalb Jahren nie mehr in der Türkei gewesen und habe abgesehen von ihrem Vater, welcher auf der Liste der ganz schlimmen Personen von ihr stehe, keine nahen Verwandten mehr in der Türkei.