Gegen das Vorliegen einer psychischen Störung spreche auch die Beschreibung von Herr N.________, der die Beschuldigte als gesund und lebhaft wahrnehme. Da eine allenfalls nötige psychiatrische Versorgung auch in der Türkei sichergestellt sei, ergebe sich auch aus der gesundheitlichen Situation der Beschuldigten keine besondere Härte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1111/2019 vom 25. November 2019 E. 4.3). Zusammengefasst ergebe sich, dass kein schwerer persönlicher Härtefall vorliege und eine Landesverweisung Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletze. Eine Interessenabwägung entfalle daher.