Nachdem Frau K.________ erfahren habe, dass die Beschuldigte selbstständig in die Türkei habe reisen können, habe sie gegenüber der IV vermerkt, «Erstaunlicherweise soll sie Phasen haben, wo es ihr besser geht. So konnte sie im letzten Jahr alleine nach Istanbul fliegen, um sich einer Hautbehandlung zu unterziehen». Im Rahmen der Abklärungen der Invalidenversicherung habe diese Diagnose jedoch nicht bestätigt werden können, im Gegenteil sei festgehalten worden, dass keine objektiven Befunde für die angebliche Diagnose festgestellt werden konnten und diese alleine auf den eigenanamnestischen Angaben der Beschuldigten beruhen würden.