Es bestünden keine Zweifel, dass die Beschuldigte sich in ihrem Heimatland ohne grössere Probleme wieder integrieren könne. Sie spreche die Sprache, sei mit der Kultur vertraut und sei in den letzten Jahren regelmässig auch über längere Zeit dort selbstständig unterwegs gewesen. Gemäss Aussagen der Beschuldigten habe sie in der Türkei noch eine Grossmutter die bald sterben werde sowie eine 12-Jährige Cousine. Herr H.________ hingegen habe ausgesagt, die Beschuldigte habe in der Türkei viele