Dem Auszug aus dem individuellen Konto sei zu entnehmen, dass die Beschuldigte nach ihrer Anstellung bei der M.________ (bis Ende 1998) bis 2001 nur noch sehr wenige und kurze Arbeitseinsätze absolviert habe. Seit dem 1. Januar 1998 werde sie sozialhilferechtlich unterstützt. Aufgrund dieser Ausgangslage könne davon ausgegangen werden, dass auch in Zukunft keine Ablösung von der Sozialhilfe erfolgen werde. Eine berufliche Integration würde zwar auch in der Türkei schwierig, finanziell gesehen habe sie jedoch die Möglichkeit in ein schuldenfreies Leben zu starten.