Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lasse sich auch aus dem Umstand, dass sich die Beschuldigte bereits seit langer Zeit in der Schweiz aufhalte, noch kein für die Annahme eines Härtefalls genügend gewichtiges persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ableiten (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Die Beschuldigte sei in beruflicher Hinsicht in der Schweiz nicht integriert und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Dem Auszug aus dem individuellen Konto sei zu entnehmen, dass die Beschuldigte nach ihrer Anstellung bei der M.________ (bis Ende 1998) bis 2001 nur noch sehr wenige und kurze Arbeitseinsätze absolviert habe.