Fest stehe zwar, dass die Beschuldigte einen kleinen Kreis an Freunden und Bekannten in der Schweiz habe. Doch würden weder besonders starke familiäre Beziehungen noch sonstige besonders intensive über die normale Integration hinausgehende private Beziehungen vorliegen, welche einen schweren persönlichen Härtefall begründen würden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lasse sich auch aus dem Umstand, dass sich die Beschuldigte bereits seit langer Zeit in der Schweiz aufhalte, noch kein für die Annahme eines Härtefalls genügend gewichtiges persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ableiten (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4).