und E.________. Gemäss Aussagen von Herrn N.________ wasche und koche die Beschuldigte regelmässig für ihn. E.________, welcher die Beschuldigte schon mehr als 30 Jahre kenne, helfe ihr bei den administrativen Angelegenheiten und begleite sie aus dem Haus, wenn sie es alleine nicht schaffe. Diese Kontakte seien nicht eng genug, um in den Schutz von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV zu fallen. Fest stehe zwar, dass die Beschuldigte einen kleinen Kreis an Freunden und Bekannten in der Schweiz habe.