18. Ausgangslage Die Vorinstanz hielt im Rahmen ihrer Urteilsbegründung fest, dass im vorliegenden Fall eine Anlasstat vorliege und verneinte das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. Sie hielt zu den einzelnen Kriterien kurz zusammengefasst fest, die Beschuldigte sei im Besitz einer Niederlassungsbewilligung, deren Kontrollfrist aktuell bis am 29. Oktober 2023 gültig sei. Sie sei weder verheiratet noch in einer Beziehung und lebe alleine in X.________. Ihr älterer Sohn G.________, zu dem sie erst wieder seit Kurzem Kontakt habe, sei bereits volljährig. Ihr jüngerer Sohn J.___