16. Fazit Die Beschuldigte ist zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist aufzuschieben und eine Probezeit von zwei Jahren festzusetzen. IV. Landesverweisung 17. Vorbemerkung Materiell-rechtlich ist im vorliegenden Berufungsverfahren einzig zu klären, ob die Vorinstanz zu Recht eine Landesverweisung von fünf Jahren ausgesprochen bzw. einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB verneint hat.