15. Bedingter Vollzug und Probezeit Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach eine unbedingte Freiheitsstrafe bei der Beschuldigten nicht notwendig ist, um sie von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten und eine Probezeit von zwei Jahren angemessen erscheint (pag. 944). Im Übrigen ist die Kammer ohnehin an das Verschlechterungsverbot gebunden, weshalb allein deshalb eine andere Beurteilung ausser Betracht fallen würde.