14. Strafart Bei Berücksichtigung von Art. 34 Abs. 1 StGB, wonach die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze betragen kann, kommt bei sieben Monaten einzig die Freiheitsstrafe als angemessene Strafart in Frage. Die Kammer erachtet die Freiheitsstrafe als dem Verschulden der Beschuldigten und der Präventivwirkung angemessen.