Einmal sind es Halluzinationen, einmal Suizidgedanken und einmal eine angebliche Schwangerschaft. Diese Umstände wirken sich gemäss Kammer jedoch neutral aus. Zusammenfassend erachtet die Kammer aufgrund der einschlägigen Vorstrafen eine Straferhöhung – anders als die Vorinstanz – um einen Monat als angemessen. 12 13. Konkretes Strafmass Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen erachtet die Kammer eine Strafe von sieben Monaten als dem Verschulden angemessen.