Es handelt sich aber nicht um kapitale Vorstrafen, auch wenn sie einschlägig im Vermögensbereich begangen wurden. Bis zur erneuten Straffälligkeit der Beschuldigten nach dem Schuldspruch im Jahr 2013 vergingen rund drei Jahre. Anders als die Vorinstanz erachtet die Kammer daher einer Erhöhung von einem Monat als dem Verschulden angemessen. Wie auch die Vorinstanz ausführte (pag. 944), kann auf die Angaben der Beschuldigten zu ihrer familiären Vergangenheit und ihren angeblichen psychischen Beschwerden, nicht ohne weiteres abgestellt werden. Ihr Verhalten und ihre Aussagen sind widersprüchlich und undurchsichtig.