Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt, ist bei der Beschuldigten entgegen dem Vorbringen der Verteidigung keine Minderintelligenz nachgewiesen, welche zu einer Verminderung der Schuldfähigkeit und damit zu einer Strafmilderung führen würde. Ergänzend ist zu erwähnen, dass die Beschuldigte sicherlich eine schwierige Vergangenheit hat. Sie hat es aber von sich aus geschafft, sich ein Netz mit ihr helfen-