10 12. Täterkomponenten Auf die zutreffenden erstinstanzlichen Ausführungen kann grundsätzlich verwiesen werden (pag. 943 f.): Die Beschuldigt ist am DATUM.________ mit 14 Jahren in die Schweiz eingereist und nun 45 (respektive 42 Jahre) alt. Gemäss eigenen Aussagen wurde sie von ihrem Vater in die Schweiz gebracht und drei Jahre älter gemacht, damit sie arbeiten und heiraten konnte (pag. 212 Z. 155-156). Sie habe nie die Schule besucht und verfüge über keine Ausbildung (pag. 204 Z. 424). Sie sei von ihrem Vater jahrelang sexuell missbraucht worden (pag.