Diese Beweggründe sind jedoch als neutral zu werten, weil sie dem Tatbestand des unrechtsmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe inhärent sind. Um der möglichen, leichten Intelligenzminderung jedoch Rechnung zu tragen, wirkt sich diese minim zu ihren Gunsten aus. 11.3 Fazit Gesamthaft ergibt sich daher eine mittelschwere objektive Tatschwere und eine sich leicht zu Gunsten der Beschuldigten auswirkende subjektive Tatschwere. Eine Strafe von sechs Monaten erscheint der Kammer angemessen.