Unter diesen Umständen wusste sie, dass sie zusätzliche Einnahmen hätte melden müssen. Die Beschuldigte hat aber das Geld bewusst erhältlich gemacht, um davon persönlich zu profitieren. Es ging ihr auch nicht primär um die Unterstützung ihrer Söhne oder anderen Personen resp. um Notlagen, sondern sie hat das Geld – wie sie dies anlässlich der Berufungsverhandlung ausgesagt hat – vor allem in sich selbst «investiert» und war dabei «frei und cool, ganz cool» (pag. 1050). Diese Beweggründe sind jedoch als neutral zu werten, weil sie dem Tatbestand des unrechtsmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe inhärent sind.