Auch dies zeigt, dass sich die Beschuldigte zu helfen weiss. Aus diesen Gründen kann nicht davon ausgegangen werden, die Beschuldigte sei zur Zeit der Tat im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB nur teilweise fähig gewesen das Unrecht ihrer Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Dennoch wird zu Gunsten der Beschuldigten in einem Umfang von einer gewissen Intelligenzminderung ausgegangen. Es kann ihr zu Gute gehalten werden, dass ihre Schutzbehauptungen leicht widerlegbar gewesen sind. Anders als die Vorinstanz angenommen hat, ist aus diesen Erwägungen auch von direktem Vorsatz auszugehen.